B+B Metallbau Schuster GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der B+B Metallbau Schuster GmbH

Stand Februar 2018

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehend allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen vor diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenanschläge und Angebote erfolgen freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, z.B. Zeichnungen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden Waren oder sonstige Lieferungen erst nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht, behält sich der Lieferer eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhung auf Material oder Lohnkosten vor. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Bei Arbeiten, die zum Stundennachweis ausgeführt werden (Quittieren eines Tagelohnzettels über den tatsächlichen Stundenaufwand auf der Baustelle durch den Auftraggeber) wird zuzüglich zum Stundenaufwand die Fahrzeit hinzugerechnet.

5. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30% bei Auftragsbestätigung
30% bei Fertigungsbeginn
30% bei Montagebeginn und
10% bei Schlussrechnung
Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig in Bar bzw. bargeldlos durch Überweisung. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§273, 320 BGB). Werden die Zahlungen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen banküblichen Zinsen zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage

Gerüste, Strom, Wasseranschlüsse sowie evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen sind bauseits zu stellen und zu erwirken. Das Gleiche gilt für evtl. erforderliche statische Berechnungen. Der Aufraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, einen ungehinderten Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwen¬dungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbindet den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt eine Entschädigung zu Verlangen.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung, bzw. Rechnungsstellung, unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzeichen Fristen bzw. denen der VOB. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferer die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Für Bauteile, die unmittelbar mit dem reparierenden Bauteil verbunden sind, übernimmt der Lieferer keine Haftung auf Beschädigungen (z.B. Beschädigung einer Scheibe beim Reparieren eines Fensterflügels oder Entglasen vorhandener Fensterscheiben zum Zwecke der Wiederverwendung usw.).

9. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei dann, sie beruhen auf einer grundsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen auf dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet, sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände fest verbunden so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch erforderlich Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentumsrechte an den neuen Gegenständen auf den Lieferer.

11. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

Der Auftraggeber darf nicht aufrechnen, sofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist, es sei denn, es handelt sich um Gegenforderungen die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Ferner kann der Auftraggeber Ansprüche gegen den Lieferer aus Lieferung und Leistung nicht abtreten.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

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